Baubewilligungen: Zustimmung zur Abstandsunterschreitung (Erteilung Näherbaurecht)
Diese Erklärung stützt sich auf § 270 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991), wonach durch nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden kann.
Bei einseitigen Näherbaurechten besteht die Begünstigung hinsichtlich der Abstände nur für das begünstigte Grundstück. Bei allfälligen späteren Neubauten auf dem belasteten Grundstück sind die Abstände gemäss Bauordnung einzuhalten, sofern nicht dannzumal entsprechende Näherbaurechte eingeräumt werden.
Die Erklärung gilt nicht als Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheides im Sinne von § 315 PBG.
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