Phase 3a Teilrevision kommunale Nutzungsplanung
Die Stadt Uster passt im Rahmen des Projekts «Stadtraum Uster 2035» ihre Bau- und Zonenordnung (BZO) an übergeordnete rechtliche Vorgaben an. Diese technische Teilrevision schafft die Grundlage, die BZO inhaltlich dem neuen kommunalen Richtplan anzupassen.
Im Rahmen der Teilrevision wurden hauptsächlich formelle Anpassungen vorgenommen, um die nachfolgende Phase 3b zu entlasten. Dabei lag der Fokus auf der Vereinheitlichung und Klarstellung bestehender Regelungen:
- In der Bau- und Zonenordnung (BZO) werden Begriffe und Messmethoden gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) eingeführt.
- Bestehende Bestimmungen werden redaktionell überarbeitet, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu verbessern.
- Im Zonenplan werden bisher nicht zonierte Flächen neu einer Zone zugewiesen.
- Die Grundzonierung bestehender Gestaltungspläne wird überprüft und bei Bedarf angepasst.
- Im Gebiet Grossriet erfolgt die Umsetzung der «Kulturlandinitiative für Nänikon».
Weitere Änderungen betreffen die Einzonung von Erschliessungsstrassen am Rand des Siedlungsgebiets sowie die Überprüfung von Gestaltungsplanpflichten und ÖREB-Daten (Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen). Im Rahmen der Revision wurden auch pendent gehaltene Begehren zu Umzonungen oder Änderungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) überprüft.
Öffentliche Auflage August 2025
Zum Start der öffentlichen Auflage wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Die Teilrevision der Nutzungsplanung lag vom 20. August 2025 bis zum 20. Oktober 2025 öffentlich auf. Gleichzeitig erfolge die Anhörung der Nachbargemeinden sowie der Regionalplanung Zürcher Oberland (RZO). Während der Auflagefrist konnte sich jedermann zu geplanten Teilrevision äussern und Einwendungen erheben. Innert Frist gingen 13 Anträge samt Begründungen ein. Die Anträge wurden eingehend geprüft. Hier geht es zur amtlichen Mitteilung der öffentlichen Auflage.
Festsetzung
Der Stadtrat hat die Teilrevision am 3. März 2026 verabschiedet und dem Gemeinderat zur Festsetzung überwiesen.
Die Teilrevision wurde am 13. April 2026 durch den Gemeinderat festgesetzt. Die überwiesenen Nutzungsplanung Dokumente sowie den Beschluss des Gemeinderates finden Sie hier: Weisung 131/2026
Teilrevision hat keine negative Vorwirkung
Die mit der Teilrevision vorgenommenen Änderungen entfalten keine negative Vorwirkung. Das heisst: Sie haben vor der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion und der Inkraftsetzung durch den Stadtrat keine Auswirkung auf laufende Baugesuche. Bis dahin gilt weiterhin das heutige Recht.
Inhaltliche Revision erst nach Ja zum neuen Richtplan möglich
Die Teilrevision Phase 3a der Bau- und Zonenordnung umfasst primär technische Anpassungen. Erst in der Phase 3b will der Stadtrat inhaltliche Änderungen an der Nutzungsplanung vornehmen. Dazu gehört beispielsweise eine erhöhte Ausnützung in Wohn- und Industriezonen. Für solche inhaltlichen Anpassungen ist ein genehmigter neuer Richtplan Voraussetzung. Dieser wurde Ende September2025 durch den Gemeinderat verabschiedet und gelangt nun am 14. Juni 2026 an die Urne. Bei einem Nein an der Volksabstimmung müsste ein neuer Richtplan erarbeitet und verabschiedet werden.
Zugehörige Objekte
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