Baubewilligungen: Zustimmung zum Anzeigeverfahren

Erklärung zuhanden der Baubewilligungsbehörde, dass die Behandlung des Baugesuches im Anzeigeverfahren durchgeführt werden kann. Die Erklärung gilt ebenfalls als Einverständnis zum Bauvorhaben im Sinne von §§ 13 Abs. 1 und 15 der Bauverfahrensverordnung (BVV). Damit erübrigt sich die amtliche Publikation des Vorhabens.

Die Verfahrenszustimmung umfasst nicht die Beantragung des baurechtlichen Entscheides.

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