Öffentlicher Grund - Baustellen

Im Zusammenhang mit Bautätigkeiten, einschliesslich die Anlieferung und der Abtransport von Materialien, kann die Benützung des öffentlichen Grundes bewilligt werden.

Bauarbeiten sind grundsätzlich nur an Werktagen während den Arbeitszeiten von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen. Weitere Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können.
Für Nachtarbeiten muss ein Gesuch beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden. 

Zugehörige Objekte

Nummer Name Inkrafttreten
104.1 Gebührenverordnung Stadt Uster 12. April 2021
104.2 Gebührentarif Stadt Uster 30. Januar 2018
501.1 Polizeiverordnung der Stadt Uster 23. Juni 2010
501.2 Verordnung über die Benützung des öffentlichen Grundes 1. Januar 2018
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