Verkaufsoffene Sonntage

Die Gemeinden im Kanton Zürich können jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich maximal vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 6 ArG).

Gemäss Information des Arbeitsinspektorates vom 16. Dezember 2019 gelten folgende Richtlinien:

  • Es dürfen höchstens zwei Sonntage nacheinander bezeichnet werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 ArG).
  • Die Bewilligungsbefreiung gilt ausschliesslich für das Verkaufspersonal und nicht für andere Gruppen von Arbeitnehmenden (z.B. Logistikpersonal im Lager, Dienstleistungspersonal).
  • Hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten) dürfen nicht als verkaufsoffene Sonntage bezeichnet werden (§ 1 lit. b Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes, RLG).

Für das Jahr 2026 wurden durch die Stadt Uster, in Zusammenarbeit mit weiteren involvierten und interessierten Gremien, folgende Sonntage bestimmt:

  1. Sonntag, 29. März 2026
  2. Sonntag, 20. Dezember 2026
  3. Sonntag, 27. Dezember 2026

Bezüglich der Verkaufssonntage, die dem Amt für Wirtschaft – Arbeitsinspektorat gemeldet werden, gelten zugleich die Bewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 RLG als erteilt. Demzufolge sind keine zusätzlichen Bewilligungen einzuholen. Festzuhalten bleibt, dass die Beschäftigung von
Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften an anderen als den von der Gemeinde bezeichneten
Sonntagen nicht gestattet ist. Insbesondere können auch keine weiteren verkaufsoffenen Sonntage durch eine «Ausnahmebewilligung» bewilligt werden. Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen sind in der ArGV 2 festgelegt.

Informationen

Datum
7. Januar 2026
Herausgeber/-in
Verwaltungspolizei

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Sonntagsverkaufsdaten_2026 (PDF, 85 kB) Download 0 Sonntagsverkaufsdaten_2026

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