GERICHTLICHES VERBOT (an der Seestrasse 112/114/116, 8610 Uster)

16. März 2016
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 18. Januar 2016 nach Einsicht in das Gesuch der Nest-Sammelstiftung, Molkenstrasse 21, 8004 Zürich, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. C2972, Seestrasse 112/114/116, 8610 Uster, verboten.
Berechtigt sind einzig Besucher von Mietparteien der Liegenschaft Seestrasse 112/114/116, 8610 Uster, während der Dauer ihres Besuchs respektive maximal 24 Stunden.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.


Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Der Fristenlauf beginnt am 18. März 2016. Die Publikation erscheint auch im kantonalen Amtsblatt.


Uster, 16. März 2016
Stadtammannamt Uster
M. Borra