Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Gemeinde: Uster
Standort: 8610 Uster
für S-2649105.1
Transformatorenstation 119 Emdwiesenstrasse
- Neubau Trafostation auf der Parzelle K1683 der Gemeinde Uster
Koordinaten: 2697266 / 1243984
für L-0168177.3
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS 003 Dietenrain und TS 119 Emdwiesenstrasse
- Auftrennung best. Leitung (L0168177.2) und Einführung in die neue Trafostation TS119
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen K1683, K1472, K1570 in der Gemeinde Uster
Koordinaten: von 2697266 / 1243984 bis 2696582 / 1243728
für L-2649106.01
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS 014 Nossikon und TS 119 Emdwiesenstrasse
- neues Kabel zur Einschlaufung der neuen Trafostation
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen K1683, K1472, K1570 in der Gemeinde Uster
Koordinaten: von 2697266 / 1243984 bis 2697204 / 1244205
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die NCK Engineering AG, Motorenstrasse 100, 8620 Wetzikon im Namen von Energie Uster AG, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 19. August 2026 bis zum 18. September 2026 bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, 4. Stock, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/7620/08ecd66da0Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. online zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Mittwoch, 19. August 2026.
