Grundwasserfassungen Holberg 1 und 2 (Grundwasserrecht g 8-14) Grundwasserschutzzonen, Genehmigung

13. Mai 2026

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und § 35 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mit Verfügung Nr. GWV 2026-0119 vom 24. April 2026 die mit Beschluss des Stadtrates Uster vom 7. April 2026 festgesetzten, überarbeiteten Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassungen Holberg und das entsprechende Reglement genehmigt.

Auflage
Die Akten können vom 13. Mai 2026 bis 12. Juni 2026 unter www.uster/amtsmitteilungen oder bei der Stadt Uster, Abteilung Bau (Stadthaus West, 4. OG), Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, während der ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Publikation erscheint im Anzeiger von Uster sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Mittwoch, 13. Mai 2026. 

Zugehörige Objekte

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