Neubau Velobahn Uster Ost, Planauflage mit Rechtserwerb sowie Rodungsgesuch

29. April 2026

Bahnstrasse, Weinhaldenweg, Aathalstrasse
Neubau Velobahn Uster Ost
Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb sowie Rodungsgesuch

Das Strassenprojekt wird gemäss § 16 und § 17 StrG öffentlich aufgelegt. Das Rodungsgesuch wird gemäss Art. 5 der Waldverordnung (WaV) des Bundes öffentlich aufgelegt:

- Neubau Velobahn auf der Bahnstrasse und dem Weinhaldenweg bis zur Aathalstrasse inkl. Rodung Wald in der Stadt Uster

Die Velobahn Uster Ost ist Teil der höchsten Hierarchiestufe des kantonalen Velonetzes Zürich und soll eine hochwertige, sichere und effiziente Verbindung für den Fahrradverkehr zwischen dem Zürcher Ober- und Unterland schaffen. Um dies zu erreichen, sollen die Bahnstrasse sowie der Weinhaldenweg im Abschnitt Kreuzstrasse bis Aathalstrasse in eine Velostrasse bzw. Velobahn umgebaut und erweitert werden. Dies bedingt eine temporäre Rodung von 71 m2 und eine definitive Rodung von 237 m2 Wald. Die temporär gerodete Fläche wird an Ort und Stelle wieder aufgeforstet. Für die definitive Rodung konnte eine Ersatzfläche auf einer Parzelle der Stadt Uster gefunden werden.

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten und Pflichten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, 4. OG, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster während der Büroöffnungszeiten auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter Planauflage Uster, Velobahn | Kanton ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen. 

Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost beim Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein  schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist beim Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090  Zürich einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzend rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen, Gemeinden sowie andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von
Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer
diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm
zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an, darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine, Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentliche Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens. 

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Mittwoch, 29. April 2026.

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