Volksinitiative «Rettet unsere Bäume auf dem Zeughaus-Areal» / Publikation gemäss § 125 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)
Am 4. August 2025 wurde die Volksinitiative «Rettet unsere Bäume auf dem Zeughaus-Areal» bei der Stadtkanzlei zur Vorprüfung eingereicht. Mit Beschluss des Stadtrates vom 26. August 2025 wurde diese im Sinn von § 124 GPR für formell korrekt befunden.
Der Titel der Initiative lautet:
Volksinitiative «Rettet unsere Bäume auf dem Zeughaus-Areal»
Der Text der Initiative lautet:
Der Stadtrat wird beauftragt, alles zu unternehmen, wie z.B. einer Änderung des Gestaltungsplans und des Bauprojektes, damit die stadteigene zweireihige Baumallee auf dem Zeughaus-Areal vollständig erhalten bleibt. Allfällige neue ober- und unterirdische Gebäude sowie Gebäudeteile dürfen die bestehende doppelreihige Baum-Allee an der Berchtoldstrasse weder im Kronen- noch im Wurzelbereich gefährden.
Übergangsbestimmungen:
Der Gestaltungsplan Zeughausareal wird in denjenigen Teilen aufgehoben, welche die Allee gefährden. Mit Bauarbeiten für das Gesamtprojekt ist zuzuwarten, bis diese Volksinitiative rechtsgenügend erledigt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Vorbereitungsarbeiten für Bauteile, welche die Allee-Bäume in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen oder tangieren könnten.
Das Initiativkomitee besteht aus den nachstehend angeführten Mitgliedern:
Ackermann Weigell Rosmarie, Nänikon
Bänziger Brigitte, Nänikon
Burkhart Henrica, Uster
Burkhart Roland, Uster
Gull Jacqueline, Nänikon
Hauser Markus, Uster
Hinder Lukas,Uster
Hofmann Gusti, Uster
Koenig Cristina, Uster
Stopper Paul, Uster
Streiff Sina, Uster
Es beginnt somit die Frist von sechs Monaten zur Sammlung und Einreichung der für das Zustandekommen der Volksinitiative erforderlichen Unterschriften.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Für den Fristenlauf ist die amtliche Publikation im Anzeiger von Uster vom 17. September 2025 massgebend.
Uster, 17. September 2025
Stadtrat Uster
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