Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Die KESB Uster ist zuständig für alle, die in der Stadt Uster oder den Gemeinden Greifensee, Volketswil, Schwerzenbach, Mönchaltorf und Egg wohnen. Die KESB Uster gehört nur personell zur Stadtverwaltung Uster. Administrativ ist sie dem Gemeindeamt des Kantons Zürich unterstellt.
Die KESB Uster ist eine interdisziplinäre Fachbehörde. Es arbeiten dort Fachleute aus den Gebieten Recht, Sozialarbeit, Psychologie und Finanzwesen. So fliessen unterschiedliche fachliche Sichtweisen in die Entscheidungen ein.
Die wichtigsten Aufgaben der KESB
Die KESB organisiert Schutz für gefährdete Menschen. Damit sind Menschen gemeint, die nicht selber Unterstützung für sich anfordern können und bei denen die Hilfe durch Angehörige, nahestehende Personen, Sozialdienste oder Beratungsstellen nicht funktioniert.
Jeder kann die die KESB über eine solche Gefährdung informieren: die betroffene Person selbst, Angehörige, Nachbarn, die Polizei oder medizinische Institutionen. Wenn die KESB eine Meldung erhält, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Die KESB schliesst diese Abklärungen mit einem Entscheid ab.
Wenn nötig, errichtet die KESB eine Beistandschaft und setzt eine Beistandsperson ein. Diese erhält Aufträge, wie die schutzbedürftige Person unterstützt werden soll. Die Beistandspersonen sind von der KESB unabhängig. Die KESB überprüft ihre Arbeit aber regelmässig.
Ausserdem regelt die KESB die elterliche Sorge und den Kinderunterhalt. Sie nimmt Vaterschaftsabklärungen vor, setzt Vorsorgeaufträge in Kraft und prüft Patientenverfügungen.
Gegen alle Entscheide der KESB kann man Beschwerde erheben.
Anträge an die KESB
Anträge an die KESB kann man mit Briefpost oder elektronisch über SwissID einreichen. Eingaben oder Anträge per E-Mail sind nicht erlaubt. Eine SwissID können Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erstellen. Laden Sie hier die Gefährdungsmeldung für Kinder oder die Gefährdungsmeldung für Erwachsene zum Ausdrucken herunter.
Die folgenden drei Grundlagen bestimmen, wie die KESB handelt:
1. Gesetzmässigkeit: Die KESB darf nur handeln, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Damit werden die schutzbedürftigen Personen davor geschützt, dass sich der Staat willkürlich oder ungerechtfertigt einmischt. Die Rechtsgrundlagen sind die Artikel 252-327 (Kindesrecht) und die Artikel 360-456 (Erwachsenenschutzrecht) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Subsidiarität: Die KESB darf Massnahmen nur anordnen , wenn sie unumgänglich sind, um jemanden zu schützen. Massnahmen der KESB kommen nur in Frage, wenn die Unterstützung durch Angehörige, durch nahestehende Personen, durch Sozialdienste oder durch Beratungsstellen nicht funktioniert. Die KESB schreitet also erst ein, wenn freiwillige Hilfe nicht genügt.
3. Verhältnismässigkeit: Eine gesetzliche Massnahme darf nicht stärker als nötig eingreifen. Sie muss so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig sein, um eine betroffene Person zu schützen.
Externe Links
Gemeindeamt des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Aufsichtsbehörde der KESB Uster)
Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHAExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Informationen für BetroffeneExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (KESB-Präsidienvereinigung im Kanton Zürich)
KESB, kurz erklärtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (nationale Informationsplattform zur KESB)
Informationsfilm "Wir sind die KESB"Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Medienmitteilungen und KennzahlenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (KESB-Präsidienvereinigung im Kanton Zürich)
Formulare und Merkblätter für Beistandspersonen siehe weiter unten bei Publikationen.
Öffnungszeiten
Schalter-Öffnungszeiten
| Montag bis Donnerstag: | 8.00 – 11.30 Uhr / 13.30 – 16.30 Uhr |
| Freitag: | 8.00 – 14.00 Uhr durchgehend |
telefonische Erreichbarkeit
allgemeine Auskünfte zum Kindes- und Erwachsenenschutz:
| Dienstag und Donnerstag | 13.30 – 16.30 Uhr |
Auskünfte zu laufenden Abklärungen und zu laufenden Massnahmen:
| Montag bis Donnerstag: | 8.00 – 11.30 Uhr / 13.30 – 16.30 Uhr |
| Freitag: | 8.00 – 14.00 Uhr durchgehend |
Personen
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
|---|
Zugehörige Objekte
| Name | Download |
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| Nummer | Name | Inkrafttreten |
|---|---|---|
| 321.3 | Vertrag über die Zusammenarbeit der politischen Gemeinden im Kindes- und Erwachsenenschutzkreis Uster | 24. Oktober 2012 |
