Ev.-ref. Kirchgemeinde Uster: Erneuerungswahl der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Uster für die Amtsdauer 2018-2022

6. Dezember 2017
Auf die erste Ausschreibung sind verschiedene gültige Wahlvorschläge eingereicht worden. Es wird eine neue Frist bis 13. Dezember 2017 angesetzt, um die Wahlvorschläge zu ändern, zurückzuziehen oder neue Wahlvorschläge einzureichen.
Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der Kirchenpflege (9 Mitglieder, davon eines als Präsident/in) findet am Sonntag, 4. März 2018, statt.

Auf die Ausschreibung vom 11. Oktober 2017 sind der Stadtkanzlei innert der gesetzlich angeordneten Frist folgende gültige Wahlvorschläge eingereicht worden (in alphabetischer Reihenfolge):

Mitglieder:
Name, Vorname (Rufname)GeburtsjahrWohnortBerufbisher/neu
Bezzola Sabina1971UsterFamilienfrau, Schulbibliothekarinbisher
Grassi Guido1950UsterChemiker HTLneu
Grob-Kaspar Susanne1949UsterBetr. Ökonomin FHbisher
Kamber Beatrix1961UsterFamilienfrau/Bekleidungstechnikerinbisher
Kohli Alexander1956UsterSozialdiakonbisher
Oehler Brigitte1951UsterDiakoninbisher
Stamm Alexander1955UsterKfm. Angestellterbisher
Zarotti Angelica1958UsterBibliothekarinbisher


Präsidium:
Name, Vorname (Rufname)GeburtsjahrWohnortBerufbisher/neu
Grob-Kaspar Susanne1965UsterBetr. Ökonomin FHneu


Es wird eine neue Frist von sieben Tagen, das heisst bis Mittwoch, 13. Dezember 2017, angesetzt, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge der Stadkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, eingereicht werden können. Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei bezogen werden. Die Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei eingesehen werden.

Die Erneuerungswahl 2018-2022 der Kirchenpflege wird nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 durchgeführt. Es kommen gedruckte Wahlvorschläge zur Anwendung. Falls mehr Personen vorgeschlagen werden, als Stellen zu besetzen sind, wird gemäss § 55a Abs. 2 GPR jeder Wahlvorschlag als amtlicher Wahlzettel gedruckt und den Stimmberechtigten gemäss § 55a Abs. 4 GPR mit einem leeren Wahlzettel zugestellt. In diesem Falle können die Stimmberechtigten einen der gedruckten Wahlvorschläge oder den leeren Wahlzettel benützen.

Wählbar ist jede gemäss Art. 20 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 stimm- und wahlberechtigte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), bei der Bezirkskirchenpflege Uster (z. H. deren Präsident, Herrn Urs-Christoph Dieterle, Morf-Weg 7, 8610 Uster) wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 6. Dezember 2017
Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Uster
reformierte Kirche Uster

Zugehörige Objekte

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Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen. Download 0 Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen.