Kommunale Volksinitiative «Personalbremse für die Stadt Uster!» / Publikation gemäss § 125 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)

28. Januar 2026
Die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative «Personalbremse für die Stadt Uster!» hat begonnen.

Am 19. Dezember 2025 wurde die kommunale Volksinitiative «Personalbremse für die Stadt Uster!» bei der Stadtkanzlei zur Vorprüfung eingereicht. Mit Beschluss des Stadtrates vom 13. Januar 2026 wurde diese im Sinn von § 124 GPR für formell korrekt befunden.

Der Titel der Initiative lautet:
Volksinitiative «Personalbremse für die Stadt Uster!»

Der Text der Initiative lautet:

Die Gemeindeordnung der Stadt Uster vom 28. November 2021 (in Kraft per 1. März 2022) wird wie folgt ergänzt:

Art. 3 Abs. 8
a.  Die Anzahl Vollzeiteinheiten in der städtischen Verwaltung darf mittelfristig prozentual höchstens gleich stark wachsen wie die ständige Wohnbevölkerung.
b.  Die Ausführungsbestimmungen legen die Berechnungsgrundlagen fest und berücksichtigen dabei insbesondere die Auslagerung, die Übernahme und den Wegfall von Aufgaben. Die Ausführungsbestimmungen enthalten Regelungen, um die Umgehung des Grundsatzes gemäss lit. a zu verhindern.
c.  Ausnahmen vom Grundsatz gemäss lit. a sind zulässig, wenn sie durch den Stadtrat beschlossen und vom Gemeinderat genehmigt werden. Sie sind zu befristen.

Übergangsbestimmung
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Gemeindeordnung nach dem Datum der Genehmigung des Regierungsrates.

Das Initiativkomitee besteht aus den nachstehend angeführten Mitgliedern:
Marc Thalmann, Uster
Jürg Krauer, Uster
Matthias Bickel, Uster
Simon Vlk, Uster
Gianluca Di Modica, Uster

Es beginnt somit die Frist von sechs Monaten zur Sammlung und Einreichung der für das Zustandekommen der Volksinitiative erforderlichen Unterschriften.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).  Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 28. Januar 2026
Stadtrat Uster

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