Kommunale Volksinitiative «Initiative: mehr Bäume für Uster!» / Publikation gemäss § 125 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)
Am 25. November 2025 wurde die kommunale Volksinitiative «Initiative: mehr Bäume für Uster!» bei der Stadtkanzlei zur Vorprüfung eingereicht. Mit Beschluss des Stadtrates vom 9. Dezember 2025 wurde diese im Sinn von § 124 GPR für formell korrekt befunden.
Der Titel der Initiative lautet:
Initiative: mehr Bäume für Uster!
Der Text der Initiative lautet:
Die Stadt Uster schützt, pflegt und fördert den Bestand an Bäumen mit einem Baumförderprogramm. Im Fokus stehen dabei ökologisch wertvolle Bäume im Siedlungsgebiet. Wo hilfreich sollen Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und zur Entsiegelung von Flächen unterstützt werden. Das Programm sieht zudem Anreize für Private für die Baumpflege und für Neu- und Ersatzpflanzungen vor. Um die Massnahmen zu finanzieren, wird ein Rahmenkredit von 4.5 Millionen Franken für die 15 Jahre nach Annahme der Initiative bewilligt. Über die Aufteilung des Rahmenkredits in Objektkredite entscheidet der Stadtrat. Der Stadtrat erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über den Stand der Umsetzung des Rahmenkredits.
Das Initiativkomitee besteht aus den nachstehend angeführten Mitgliedern:
Patricio Frei, Uster
Lukas Adam, Uster
Anita Ajder, Uster
Dagmar Bach, Uster
Thomas Wälchli, Wermatswil
Marco Lazzarotto, Uster
Sebastian Eisenhart, Uster
Göpf Mülli, Uster
Sergio Zanchi, Uster
Es beginnt somit die Frist von sechs Monaten zur Sammlung und Einreichung der für das Zustandekommen der Volksinitiative erforderlichen Unterschriften.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Uster, 7. Januar 2026
Stadtrat Uster
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