Arbeitszeitbewilligung

Arbeitszeiten, die nicht den allgemeinen Vorschriften entsprechen, sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis oder die technische bzw. wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachgewiesen wird.

Für befristete Arbeitszeitbewilligungen im Kantonsgebiet, ohne Städte Winterthur und Zürich, ist zuständig:

Amt für Wirtschaft und Arbeit
Bereich Arbeitnehmerschutz
Nansenstrasse 16
Postfach, 8090 Zürich
8050 Zürich

Gesuche müssen mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der zu bewilligenden Arbeitszeit eingereicht werden.

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