Flurwege im Baugebiet der Stadt

Aufhebung von Flurwegen im Baugebiet der Stadt Uster
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben muss die Stadt Uster die Flurwege im Baugebiet aufheben. Flurwege erschliessen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und sind daher im Stadtgebiet weder zweckmässig noch sinnvoll.

Was ist ein Flurweg?
Ein Flurweg ist ein nicht öffentlicher Weg, der zur Erschliessung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dient. Flurwege stehen im Gesamteigentum der Anstösserinnen und Anstösser und sind als ausgeschiedene Grundstücke im Grundbuch aufgenommen.

Wo sehe ich, ob ein Weg ein Flurweg ist oder nicht?
Informationen dazu finden sich auf dem Web-GIS der Stadt Uster in der Themenkarte «Eigentumsverhältnisse». Die Wege sind gelb eingefärbt.

WebGIS_Flurweg
Beispiel eines Flurwegs (gelb eingefärbt) im Web-GIS

Wer darf einen Flurweg benutzen?
Die Flurwege dürfen lediglich für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung befahren und begangen werden. Zufahrten mit privaten Autos, das Parkieren von privaten Autos und sogar das Befahren mit dem Velo ist nicht erlaubt.

Wer ist für den Unterhalt verantwortlich?
Für den Unterhalt sind gemäss § 112 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LG) die Flurwegeigentümerinnen und -eigentümer verantwortlich.

Hinweis Werkeigentümerhaftung: Sollte bei einem schlecht unterhaltenem Flurweg ein Unfall geschehen, können die Flurwegeigentümerinnen und –eigentümer haftbar gemacht werden.

Warum werden die Flurwege nun aufgehoben?
Die oben aufgeführten Verbote lassen erahnen, dass Flurwege im Stadtgebiet weder zweckmässig noch sinnvoll, ja sogar kontraproduktiv sind. Deshalb sind die Gemeinden gemäss § 115 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LG) aufgerufen, die Flurwege ganz oder teilweise aufzuheben, sofern sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Nebst dem gesetzlichen Auftrag gibt es auch noch einen anderen Grund, die Flurwege im städtischen Baugebiet aufzuheben. Da die Eigentumsverhältnisse vielfach nicht bekannt sind, ist unter anderem auch der Unterhalt der Flurwege nicht gewährleistet. Dies führt dazu, dass Strassenabschnitte ungenügend unterhalten werden. Unfälle können die Eigentümerinnen und Eigentümer vor Haftungsfälle stellen, denen sie sich oft gar nicht bewusst sind.

Wird mit der Flurwegaufhebung auch der Weg als solcher aufgehoben?
Nein.
 Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurwegverzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des Wegs. Neu wird es möglich sein, den Weg gemäss seiner jetzigen Nutzung ohne Einschränkungen zu begehen bzw. zu befahren.

Wird mit der Flurwegaufhebung auch das Eigentum geändert?
Nein.
Der Weg bleibt im Gesamteigentum der bisherigen Flurwegeigentümerinnen und Flurwegeigentümer.

§ 115 Abs. 5 des kantonalen Landwirtschaftsgesetztes (LG) sieht die Möglichkeit vor, dass das Gesamteigentum in Miteigentum (gemäss Art. 646 ZGB) umgewandelt werden kann. Muss dies getan werden?
Nein.
Jedoch hat das Miteigentum viele Vorteile: So kann für das Miteigentum eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung erstellt werden, welche die Rechte und Pflichten der Miteigentümerinnen und Miteigentümer festlegt. Diese kann zudem als Anmerkung im Grundbuch eingetragen werden, womit zukünftige Miteigentümerinnen und Miteigentümer automatisch informiert werden. Dies schafft Klarheit und Rechtssicherheit unter den Miteigentümerinnen und Miteigentümern.
Zudem können Verträge mit Dritten, wie beispielsweise ein Vertrag für den betrieblichen Unterhalt, nur mit einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung geschlossen werden.

§ 115 Abs. 5 des kantonalen Landwirtschaftsgesetztes (LG) sieht auch die Möglichkeit einer Teilung (gemäss Art. 651 ZGB) vor. Wann ist eine Teilung sinnvoll?
Eine Teilung ist sinnvoll, wenn der Weg als solcher keine Funktion mehr aufweist und somit auch von den Eigentümerinnen und Eigentümern nicht mehr benötigt wird.
Es kann somit eine Teilungsmutation durchgeführt und der Weg gemäss den Wünschen der Eigentümerinnen und Eigentümer aufgeteilt werden.

Welche Rolle hat die Stadt Uster betreffend der Flurwege?
Die Gemeinden sind gemäss § 115 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes verpflichtet, die Flurwege ganz oder teilweise aufzuheben, sofern sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Die Abteilung Bau koordiniert dabei die Aufhebungsarbeiten. Sie informiert vorgängig die im Verfahren betroffenen Flurwegeigentümerinnen und Flurwegeigentümer.

Wie sieht der grobe Ablauf bei einer Flurwegaufhebung aus?
1. Information durch die Stadt Uster
- mit einem Schreiben und
- fakultativ wahrzunehmenden Gesprächsterminen
2. Möglichkeit zur Stellungnahme innert Frist
3. Verfügung Aufhebung Flurweg
4. Amtliche Publikation (30 Tage).
5. Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich.

Welches sind die für die Flurwegaufhebung wichtigsten gesetzlichen Grundlagen?

Zugehörige Objekte

Name Download
Name Vorname FunktionTelefonKontakt