Meldepflichten für Vermietende und Logisgebende

Drittmeldepflicht

Gestützt auf § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) haben Vermieter und Logisgeber den Einwohnerdiensten den Ein- und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern zu melden (sog. Drittmeldepflicht). Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses vorgenommen werden und kann entweder schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Verletzungen der Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mit Busse geahndet werden können.

Amtliche Wohnungsnummer

Die Gemeinden müssen für alle im Einwohnerregister geführten Personen nicht nur die Wohnadresse erfassen, sondern auch die richtige Wohnung gemäss kantonalem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-ZH) zuordnen. Damit die Gemeinden diese Aufgabe bewältigen können, führte der Kanton Zürich für Gebäude mit mehr als einer Wohnung amtliche Wohnungsnummern ein, welche in die Register der Gemeinden sowie der Immobilienverwaltungen, Hauseigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften eingetragen werden.

Bei neuen Vertragsabschlüssen müssen die amtlichen Wohnungsnummern den Mieterinnen und Mietern im Mietvertrag und auf einem separat auszustellenden Wohnungsausweis bekannt gegeben werden. Die Einwohnerdienste werden von den Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt sowie beim Umzug innerhalb der Gemeinde den Wohnungsausweis verlangen. Damit wird sichergestellt, dass die amtliche Wohnungsnummer im Einwohnerregister eingetragen und so die Wohnungszuordnung korrekt vorgenommen werden kann.

Zugehörige Objekte