Öffentlicher Gestaltungsplan «Park am Aabach», Uster, Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung im Gestaltungsplangebiet, Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der teilweisen Nichtgenehmigung der Baudirektion

9. November 2018

Der Gemeinderat Uster hat am 4. September 2017 beschlossen:

  1. Der öffentliche Gestaltungsplan «Park am Aabach», Uster, bestehend aus
  • Vorschriften mit Art. 1–24 vom Dezember 2015
  • Situationsplan 1:500 vom Dezember 2015 in der Fassung der Kommission für Planung und Bau vom 9. Mai 2016

wird festgesetzt.

  1. Der Bericht zu den Einwendungen vom Dezember 2015 wird genehmigt.
  2. Vom Planungsbericht gemäss Art. 47 der «Raumplanungsverordnung» (RPV) vom Dezem­ber 2015 wird zustimmend Kenntnis genommen.
  3. Der kommunale Siedlungsplan vom 7. April 1984 wird im Bereich des Gestaltungsplan­perimeters den aktuellen Gegebenheiten angepasst und das schutzwürdige Ortsbild gemäss Situation 1:10 000 vom Dezember 2015 ausgedehnt.
  4. Die vorgesehene Parkierungsanlage Zentralstrasse wird gemäss Situationsplan 1:10 000 vom Dezember 2015 aus dem kommunalen Verkehrsplan vom 7. April 1984 gestrichen.
  5. Der Zonenplan 1998 wird im Bereich des Gestaltungsplanperimeters den aktuellen Gege­benheiten angepasst und gemäss Situationsplan 1:5000 vom Dezember 2015 die Parzelle Kat.-Nr. B7054 der «Kernzone, Kirchuster», Lärmempfindlichkeitsstufe III, zugewiesen.
  6. Der Baudirektion wird in Verbindung mit dem öffentlichen Gestaltungsplan «Park am Aabach», Uster, die Gewässerraumfestlegung nach Art. 41a GSchV beantragt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat verfügt:

  1. Der öffentliche Gestaltungsplan «Park am Aabach», welcher der Grosse Gemeinderat mit Beschluss vom 4. September 2017 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt (Beschluss Nr. 1728/17 vom 10. Oktober 2018).
  2. Nicht genehmigt werden:
  • Art. 10 Abs. 4, letzter Satz betreffend Prallmauern (keine Nachfolgeregelung möglich)
  • Weg im Gewässerraum im westlichsten Abschnitt des Aabachs (nördlich des Aabachs)
    im Situationsplan (keine Nachfolgeregelung möglich)
  1. Die Teilrevision der kommunalen Richtplanung, welche der Grosse Gemeinderat mit Be­schluss vom 4. September 2017 festgesetzt hat, wird genehmigt (Beschluss Nr. 1732/17 vom 26. März 2018).
  2. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche der Grosse Gemeinderat mit Beschluss vom 4. September 2017 festgesetzt hat, wird genehmigt (Beschluss Nr. 1731/17 vom 26. März 2018).

Die Unterlagen liegen ab Freitag, 9. November 2018, während 30 Tagen bei der Stadt Uster, Stadtraum und Natur, 3. Stock, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster, während der Büroöffnungs­zeiten zur Einsicht auf.

Gegen die Festsetzungsbeschlüsse des Gemeinderates sowie gegen die Genehmigungsent­scheide der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schrift­lich Rekurs beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweis­mittel sind genau zu bezeichnen und, soweit wie möglich, beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 9. November 2018.

Stadt Uster, Bau
bau@uster.ch

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