GERICHTLICHES VERBOT (an der Seefeldstrasse 4a-4c, 8610 Uster)

20. April 2016
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 06. Januar 2016 nach Einsicht in das Gesuch der Kathrin Eva Kraus-Ott, Riedikerstrasse 86, 8616 Riedikon, Andreas Steinmetz, Schönacherstrasse 12, 8706 Meilen, Walter Pius Helbling, Seefeldstrasse 4b, 8610 Uster, Reimund Rozek, Seefeldstrasse 4c, 8610 Uster und Raimond Lothar Reichert, Seestrasse 119, 8610 Uster, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. C3404, Seefeldstrasse 4a-4c, 8610 Uster, verboten.
Berechtigt sind nur die Dienstbarkeitsberechtigten der Liegenschaften Kat. Nr. C3400, C3183, C3182 und C3181 an der Seefeldstrasse 2 und 4a-4C sowie die Dienstbarkeitsberechtigten der Liegenschaften Kat. Nr. C3179 und C3178 an der Seestrasse 117 und 119 sowie deren Besucher während der Dauer ihres Besuches.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.


Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Der Fristenlauf beginnt am 22. April 2016. Die Publikation erscheint auch im kantonalen Amtsblatt.


Uster, 20. April 2016
Stadtammannamt Uster
M. Borra