GERICHTLICHES VERBOT (an der Rehbühlstrasse 30, 8610 Uster)

20. April 2016
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 16. März 2016 nach Einsicht in das Gesuch der Sekundarschulgemeinde Uster, Poststrasse 13, 8610 Uster, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Betreten des Grundstücks Kataster Nr. A4032 an der Rehbühlstrasse 30 in 8610 Uster untersagt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 200.-- bestraft.


Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Der Fristenlauf beginnt am 22. April 2016. Die Publikation erscheint auch im kantonalen Amtsblatt.


Uster, 20. April 2016
Stadtammannamt Uster
M. Borra