Flurwegaufhebungen, Beschlüsse, Einsichtnahme

23. März 2016
Der Stadtrat Uster hat mit Beschlüssen vom 26. Januar 2016 und 2. Februar 2016, gestützt auf § 115 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LG) vom 2. September 1979, beschlossen:
  1. Der Flurweg Nr. E27, Kat. Nr. E2188, Dorffussweg, Nänikon, wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg als solches wird aufgelöst und von den Anstössern am Weg ins Eigentum übernommen.
  2. Der Flurweg Nr. E28, Kat. Nr. E18, Dorffussweg, Nänikon, wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg als solches wird aufgelöst und von den Anstössern am Weg ins Eigentum übernommen.
  3. Der Flurweg Nr. C21, Kat. Nr. C1023, Neuwilweg, wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg als solches bleibt bestehen und wird von den Anstössern am Weg ins Eigentum übernommen. Die Stadt erhält ein öffentliches Fusswegrecht und ein Fahrwegrecht für öffentliche Dienste.
  4. Der Flurweg Nr. C27b, Kat. Nr. C3186, Aabachweg, wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg als solches bleibt bestehen und wird von der Stadt Uster ins öffentliche Eigentum übernommen.
  5. Der Flurweg Nr. C23, Kat. Nr. C141, Bernerstrasse (Nord), wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg als solches bleibt bestehen und wird von den Anstössern am Weg ins Eigentum übernommen. Die Stadt erhält ein öffentliches Fusswegrecht und ein Fahrwegrecht für öffentliche Dienste.
  6. Der Flurweg Nr. C22, Kat. Nr. C143, Jakobstrasse (Nord), wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg als solches bleibt bestehen und wird von den Anstössern am Weg ins Eigentum übernommen. Die Stadt erhält ein öffentliches Fusswegrecht und ein Fahrwegrecht für öffentliche Dienste.
Die Beschlüsse können während der Rekursfrist bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, Hochbau und Vermessung, Oberlandstrasse 78 (4.Stock), 8610 Uster, während der Öffnungszeiten: MO, DI, DO: 8.00-11.30 / 13.30-16.30
MI: 8.00-11.30 / 13.30-18.30
FR: 8.00-15.30 (durchgehend)
eingesehen werden.

Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich an gerechnet, beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Donnerstag, 24. März 2015.

Stadt Uster, Bau, Hochbau und Vermessung
Oberlandstrasse 78, 8610 Uster
hochbau@uster.ch

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