Waldgrenze gemäss Art. 13 Waldgesetz, öffentliche Auflage

11. März 2016
Gemäss Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz) hat der jeweilige Forstkreis unter Beizug des Nachführungsgeometers bei Wäldern, welche unmittelbar an bestehende oder geplante Bauzonen stossen oder sich innerhalb der Bauzone befinden, ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen.

Im Zusammenhang mit dem Bau einer Verlängerung eines Trottoirs entlang der Chammerholzstrasse muss ein kurzer Abschnitt einer rechtsgültigen Waldgrenze korrigiert und neu festgesetzt werden.

Der Plan mit der revidierten Waldgrenze gemäss Art. 13 des Waldgesetzes kann von Freitag, 11. März 2016, bis Montag, 11. April 2016, bei der Stadt Uster, Stadtraum und Natur (3. Stock), Oberlandstrasse 78, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten eingesehen werden.

Einwendungen gegen die im Plan eingetragene Waldgrenze sind während der Auflagefrist direkt an den Forstkreis 3, Zürcherstrasse 9, 8620 Wetzikon, zu richten. Sie haben einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 11. März 2016.

Stadt Uster, Bau
Oberlandstrasse 78, 8610 Uster
bau@uster.ch

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