GERICHTLICHES VERBOT (an der Webernstrasse 1/3, 8610 Uster)

15. Januar 2016
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am
26. Oktober 2015 nach Einsicht in das Gesuch der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, v.d.: Zürcher Kantonalbank, Kaufmännisches Gebäudemanagement, Postfach, 8010 Zürich, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art. auf den gelb markierten Parkfeldern, sowie auf den Kundenparkplätzen im 1. Untergeschoss sowie Erdgeschoss auf der Liegenschaft Kataster Nr. B7488 an der Webernstrasse 1/3, 8610 Uster, untersagt.
Berechtigt sind nur die Besucher gemäss Zuteilung auf den markierten Parkfeldern während der Dauer ihres Besuches.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.


Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO)

Der Fristenlauf beginnt am 22. Januar 2016. Die Publikation erscheint auch im kantonalen Amtsblatt.


Uster, 20. Januar 2016
Stadtammannamt Uster
M. Borra