Urnengang vom 3. März 2024 / Abstimmungsinformation
Am Sonntag, 3. März 2024, gelangen auf kommunaler Ebene folgende Vorlagen an die Urne:
Gemeindeabstimmung
- Beteiligung der Stadt Uster an der geplanten Aktienkapitalerhöhung für die Spital Uster AG im Umfang von maximal 20 Millionen Franken, wobei der Anteil der Stadt am Aktienkapital nach der Kapitalerhöhung 50 % nicht erreichen darf
- Projektierungskredit von 1 166 500 Franken für die Gesamtsanierung der Liegenschaft Untere Farb und den Einbau des Stadtarchivs
- Integration der heutigen Angebote des Vereins «Musikschule Uster Greifensee» (MSUG) per Schuljahr 2024/2025 in die Primarschule Uster
- Volksinitiative «Nachhaltigkeit auch finanziell Schuldenbremse für Uster!»
Stimmrecht und Stimmabgabe
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).
Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.
Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.
Das Stimmrecht kann zudem ab Montag, 26. Februar 2024, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) bei den Einwohnerdiensten ausgeübt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.
Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.
Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.
§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»
§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»
§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.»
§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»
Siehe auch Urnengang vom 3. März 2024
Uster, 31. Januar 2024
Stadtrat Uster
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