GERICHTLICHES VERBOT - FÜHREN UND ABSTELLEN VON FAHRZEUGEN ALLER ART SOWIE DEPONIEREN VON GEGENSTÄNDEN UND ABFALL

3. April 2013
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 15. März 2013 nach Einsicht in das Gesuch der Terrana AG, c/o Leopold Bachmann, Säumerstrasse 51, 8803 Rüschlikon vertreten durch SIMO Immobilien GmbH, Badenerstrasse 760, 8048 Zürich, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie das Deponieren von Gegenständen und Abfall auf dem Grundstück Kat. Nr. B6491 an der Industriestrasse 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37 in 8610 Uster untersagt.
Berechtigt sind nur Mieter der gemieteten Garageneinstellplätze sowie Besucher der Liegenschaften auf den entsprechend markierten Besucherparkplätzen an maximal sechs Tagen im Monat, wobei davon jeweils maximal drei aufeinander folgen dürfen. Der Güterumschlag ist während maximal zehn Minuten erlaubt. Dienstbarkeitsberechtigte sind im Rahmen ihrer Dienstbarkeit berechtigt.
Gestattet ist ferner das Abstellen von gebrauchstauglichen Fahrrädern im P+R-Veloraum.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.


Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Der Fristenlauf beginnt am 5. April 2013. Die Publikation erscheint auch im kantonalen Amtsblatt.

Uster, 3. April 2013
Stadtammannamt Uster

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