Nänikon: Autoabbruch Roos in Nänikon muss gehen

24. November 2004
Die Altautoverwertung Roos AG in der Schwerzi bei Nänikon wird verboten. Die Bauten müssen bis 2008 abgeräumt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, indem es eine Beschwerde des Stadtrats Uster vom Februar 2004 guthiess.
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde des Stadtrats Uster gut

Damit kann der Stadtrat in seinem Jahrzehnte langen Einsatz für das Flachmoor und das Naturschutzgebiet Hoperenriet und für die betroffene Anwohnerschaft in Nänikon einen weiteren Etappensieg verbuchen: Die Lage des Autoverwertungsbetriebes ist auch gemäss Verwaltungsgericht zonenwidrig und widerspricht den Natur- und Gewässerschutzvorschriften. Der Betrieb ist abzuräumen.

Schon im Februar 2003 hatte die Baudirektion des Kantons Zürich ein Gesuch für die Sanierung und Erweiterung des Betriebs als widerrechtlich abgelehnt. Der Regierungsrat schützte darauf den Rekurs der Roos AG gegen den ablehnenden Entscheid.

Uster war jedoch nicht gewillt, den Kampf zur Einhaltung der raumplanerischen und umweltschützerischen Vorschriften aufzugeben. Der Stadtrat beauftragte Anfang 2004 den Baujuristen Christoph Fritzsche mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Zonenwidriger Standort

Wie die Baudirektion urteilt jetzt auch das Verwaltungsgericht. In formeller Hinsicht rügt das Gericht, dass das Sanierungsprojekt zu Unrecht nicht amtlich publiziert worden ist. Dadurch sind die Beschwerderechte Dritter verletzt worden. Im Weiteren prüfte das Gericht, ob die Baudirektion zu Recht eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone verweigert hat. Mit Inkrafttreten der Bauordnung mit Zonenplan von 1969 und des Gewässerschutzgesetzes von 1972 wurden die Bauten und Anlagen rechtswidrig. Sie liegen in der Landwirtschaftszone und sind daher zonenwidrig. Die Betriebsbewilligungen wurden seit 1974 ausdrücklich nur befristet erteilt. Die Bemühungen des Stadtrats um eine Aufhebung oder Verlegung scheiterten immer wieder.

Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Gesetzeslage den Weiterbestand oder einen Ausbau des Altautoverwertungsbetriebs nicht zu. Die gewässerschutzrechtlich erforderlichen Erweiterungen sprengen den Rahmen dessen, was nach dem Raumplanungsgesetz zulässig ist. Nur die Aufhebung des Autoabbruchs oder seine zonenkonforme Verlegung an einen andern Ort kann den gesetzlichen Vorgaben nachkommen. Die Konsequenzen: Das Areal der G. Roos AG wird ab drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils mit einem Verbot der Altautoverwertung und des Autohandels belegt. Innerhalb vier Jahren nach Rechtskraft des Urteils müssen alle bestehenden und provisorischen Bauten abgebrochen werden. Zudem ist der Betrieb zu einer Altlastenvoruntersuchung zuhanden des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft verpflichtet.

Die unterlegene Roos AG kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.