Urnengang vom 28. November 2021 / Abstimmungsanordnung
Für Sonntag, 28. November 2021, werden folgende Abstimmungen angeordnet:
Gemeindeabstimmung
- Genehmigung der Gemeindeordnung 2022 der Stadt Uster (Totalrevision)
- Genehmigung eines Investitionskredits von 16'100'000 Franken exkl. MWST (Kostenvoranschlag ± 10 %) zur Sanierung der Schlammbehandlung der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Jungholz; der Anteil Erneuerung beträgt 4'100'000 Franken
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).
Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.
Nach dem Erhalt des Abstimmungsmaterials steht es den Stimmberechtigten offen, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) vorzeitig bei den Einwohnerdiensten ihre Stimme abzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.
Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.
Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.
§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»
§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»
§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterschrieben hat.»
§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»
Gegen diese Abstimmungsanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Siehe auch Urnengang vom 28. November 2021
Uster, 27. Oktober 2021
Stadtrat Uster
Zugehörige Objekte
Name | |||
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1_Abstimmungsweisung_Gemeindeordnung 2022 (PDF, 1.41 MB) | Download | 0 | 1_Abstimmungsweisung_Gemeindeordnung 2022 |
2_Abstimmungsweisung_Investitionskredit ARA (PDF, 2.71 MB) | Download | 1 | 2_Abstimmungsweisung_Investitionskredit ARA |
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