VOLKSREFERENDUM<br>PUBLIKATION GEMÄSS § 143 ABS. 2 GESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE

21. September 2016
Am 16. März 2016 wurde gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 8. Februar 2016 betreffend Festsetzung des Öffentlichen Gestaltungsplans «Untere Farb», Uster, publiziert im Anzeiger von Uster am 17. Februar 2016, das Volksreferendum eingereicht.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung Uster können mindestens 400 Stimmberechtigte der Stadt innert 30 Tagen von der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses an beim Stadtrat das Begehren um Anordnung der Urnenabstimmung einreichen. Gemäss § 143 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) stellt der Stadtrat innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht.

Das Referendum wurde fristgerecht eingereicht. Von den nach Angaben des Referendumskomitees insgesamt 609 Unterschriften wurden 414 Unterschriften geprüft und für gültig befunden. Das Volksreferendum ist somit zustande gekommen.

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 13. September 2016 beschlossen, dem Gemeinderat wiedererwägungsweise die Aufhebung des Gestaltungsplans sowie die Festsetzung eines neuen, abgeänderten Gestaltungsplans zu beantragen. Sollte der Gemeinderat diesem Antrag folgen, so würde das eingereichte Volksreferendum gegenstandslos. Folgt der Gemeinderat dem stadträtlichen Antrag nicht, so würde über den Gestaltungsplan vom 8. Februar 2016 eine Urnenabstimmung stattfinden. Nächstmöglicher Abstimmungstermin wäre Sonntag, 12. Februar 2017.

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 13. September 2016 folgendes beschlossen:
  1. Das Referendum gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 8. Februar 2016 betreffend Festsetzung des Öffentlichen Gestaltungsplans «Untere Farb», Uster, ist zustandegekommen.
  2. Für den Fall, dass der Gemeinderat seinen Beschluss vom 8. Februar 2016 aufhebt und dem neuen, vom Stadtrat unterbreiteten Gestaltungsplan zustimmt, wird das Referendum gegenstandslos und ein Urnengang somit hinfällig.
  3. Für den Fall, dass der Gemeinderat seinen Beschluss vom 8. Februar 2016 nicht wiedererwägungsweise aufhebt und dadurch der bisherige Gestaltungsplan aufrecht erhalten bleibt, wird der Urnengang auf Sonntag, 12. Februar 2017 angesetzt.
  4. Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beweismittel sind, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 21. September 2016
Stadtrat Uster

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