Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen inkl. Rodungsgesuch
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen inkl. Rodungsgesuch
Gemeinden: Uster
Standort: 8610 Uster
für L-0159138.6
110 kV-Leitung Axpo/SBB Aathal - Uster - Volketswil
– Verlegung der bestehenden Leitung zwischen Mast Nr. 10 und Nr. 17
Koordinaten: von 2698644/1244058 nach 2698159/1244898
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400
Baden im Namen von Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden das oben erwähnte
Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 4. Juli 2025 bis zum 4. September 2025 bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, 4. Stock, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Gleichzeitig können die Projektunterlagen auf
https://esti-consultation.ch/pub/5589/a805de103e eingesehen werden. Massgebend sind
allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)/
Ausnahmebewilligung(en):
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG;
SR 921.0)
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des
Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und
Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter
und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige
davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in
Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder
schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die
Vorgaben zu den elektronische Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten
elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung üder die
elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens SR 172.021.2]. Wer
innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist,
sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und
Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten
persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch
genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit
behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Hinweis
Bei dieser Publikation sind die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August
c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar
Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 4. Juli 2025.