Anerkennung der Vaterschaft

Sind Eltern nicht verheiratet, muss das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind begründet werden. Ist die Kindsmutter verheiratet, gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater.

Das Zivilstandsamt informiert die Kindseltern über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Kindsanerkennung. Insbesondere erläutert es die Voraussetzungen und macht auf die namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen sowie auf die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts aufmerksam.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz (Merkblatt Kindesanerkennung)

Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir jedoch, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

Sofern beide Elternteile Schweizer Bürger sind, kann die Vaterschaftsanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. In allen anderen Fällen und über die notwenigen Dokumente gibt das Zivilstandsamt telefonisch Auskunft. 

Für die Entgegennahme der Anerkennung ist die persönliche Vorsprache des Vaters und gegebenenfalls der Mutter notwendig. Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin!

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