Resultate der Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020

12. Februar 2020

Zahl der Stimmberechtigten:

21'934

 

  1. Genehmigung eines Rahmenkredits in der Höhe von 5 Mio. Franken für die Planung und den Ausbau von sicheren und attraktiven Velorouten sowie notwendiger ergänzender Veloinfrastruktur

Eingegangene Stimmzettel

10'580

Abzüglich ungültig eingelegte Stimmzettel

70

Gültig eingelegte Stimmzettel

10'510

Abzüglich leere Stimmzettel

67

Abzüglich ungültige Stimmzettel

1

Gültige Stimmzettel

10'442

Ja-Stimmen

6'651

Nein-Stimmen

3'791

Total = Gültige Stimmzettel

10'442

Die Vorlage ist angenommen.

 

Stimmbeteiligung:

48.24 %

 

  1. Genehmigung eines Baukredits in der Höhe von brutto 3,173 Mio. Franken inkl. MwSt. (Kostenvoranschlag ± 5 %) für das neue Kunstrasen- und Naturrasenfeld sowie den Er­satz des Kunstrasenteppichs beim bestehenden Kunstrasen auf der Sportanlage Buch­holz

Eingegangene Stimmzettel

10'454

Abzüglich ungültig eingelegte Stimmzettel

68

Gültig eingelegte Stimmzettel

10'386

Abzüglich leere Stimmzettel

179

Abzüglich ungültige Stimmzettel

1

Gültige Stimmzettel

10'206

Ja-Stimmen

5'952

Nein-Stimmen

4'254

Total = Gültige Stimmzettel

10'206

Die Vorlage ist angenommen.

 

Stimmbeteiligung:

47.66 %

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abstimmungen kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentli­chung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erho­ben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).

Im Übrigen kann gegen die Abstimmungen innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 12. Februar 2020
Wahlbüro Uster

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