Flurwegaufhebungen – Übernahme ins öffentliche Eigentum der Stadt Uster

8. Januar 2020
Flurwegaufhebungen; Übernahme ins öffentliche Eigentum der Stadt Uster, Hinterwiesenweg, Kat. Nr. A494 und Brauereistrasse, Kat. Nr. A498, Oberuster

Betrifft: 8610 Uster

Der Stadtrat Uster hat mit Beschluss vom 19. November 2019, gestützt auf § 115 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LG) vom 2. September 1979, beschlossen:

1. Der Flurweg Nr. A9, Kat. Nr. A494, Hinterwiesenweg, wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg wird ins öffentliche Eigentum der Stadt Uster übernommen.

2. Der Flurweg Nr. A13, Kat. Nr. A498, Brauereistrasse, wird als Flurweg aufgehoben. Der Weg wird ins öffentliche Eigentum der Stadt Uster übernommen.

Der Beschluss kann während der Rekursfrist bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, Hochbau und Vermessung, Oberlandstrasse 78 (4. Stock), 8610 Uster, während den Öffnungszeiten eingesehen werden: Mo-Do: 8.00-11.30 / 13.30-16.30; Fr: 8.00-14.00 durchgehend.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich an gerechnet, beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

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