Uster wahrt die Volksrechte und beachtet die Gesetze – Entgegnung zu AvU-Artikel zur «Unteren Farb»

23. November 2016
Der Stadtrat von Uster ist überzeugt, im Zusammenhang mit dem Referendum «Untere Farb» alle Volksrechte gewahrt und die geltenden Gesetze beachtet zu haben. Die Berichterstattung im AvU vom 22. November 2016 ist irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, der Stadtrat handle nicht rechtmässig. Die Stadtregierung hält fest, dass die Beziehung zwischen ihr und der grossen Mehrheit des Parlaments nicht belastet sei, sondern im Gegenteil konstruktiv und wertschätzend. Zu einem der Hauptkritikpunkte legt der Stadtrat Wert auf die Feststellung, dass er dasselbe Vorgehen bereits früher in klarer und schriftlicher Abstimmung mit dem kantonalen Gemeindeamt gewählt hatte.
Dem Stadtrat ging es zu keinem Zeitpunkt darum, mit seinem Antrag auf Aufhebung des durch den Gemeinderat am 8. Februar 2016 festgesetzten Gestaltungsplans die Volksrechte zu beschneiden. Es trifft zu, dass der Stadtrat ursprünglich die Unterbringung des Stadtarchivs samt Paul-Kläui-Bibliothek in der «Untere Farb» befürwortete. Ansonsten hätte er dem Gemeinderat ja auch nicht einen entsprechenden Antrag unterbreitet. Aufgrund neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Kosten für eine Unterbringung des Stadtarchivs in der «Unteren Farb» und nach einer intensiven internen Diskussion ist der Stadtrat aber zu einem anderen Schluss gelangt. Er beantragte dem Gemeinderat in der Folge, seinen Beschluss vom 8. Februar 2016 aufzuheben. Gleichzeitig legte er dem Gemeinderat auch einen Antrag vor, einen abgeänderten Gestaltungsplan festzusetzen. Dieser sieht nur noch eine «Nutzung im öffentlichen Interesse» vor anstelle der früher geplanten Nutzung als Stadtarchiv.

Mit einer Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 8. Februar würde das Referendum überflüssig werden, und es könnte eine kostspielige Abstimmung verhindert werden. Ein Referendum übrigens, das genau in die gleiche Richtung zielt wie der nun kritisierte stadträtliche Antrag! Der Stadtrat hat in seiner Publikation über das Zustandekommen des Referendums im September 2016 denn auch klar kommuniziert, dass eine Abstimmung am 12. Februar 2017 nur stattfinden wird, wenn der Gemeinderat seinen Beschluss vom 8. Februar 2016 nicht aufhebt. Da der Stadtrat mit einem Antrag somit in gleiche Richtung zielt wie das Referendumskomitee und er die beabsichtigte Vorgehensweise auch klar kommunizierte, kann von einer Verletzung der Volksrechte sicher nicht gesprochen werden.

Gleiches Vorgehen der Stadt Uster hiess das Gemeindeamt 2014 bereits gut

Der Stadtrat legt sodann grossen Wert auf die Feststellung, dass er dem Gemeinderat bereits bei einem anderen Geschäft und zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf eine vergleichbare «wiedererwägungsweise Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses» eingereicht hatte. So war am 24. Januar 2014 gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Januar 2014 betreffend «Umsetzung der Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund» ein Behördenreferendum eingereicht worden. Weil zur gleichen Zeit noch eine Volksinitiative und eine Motion mit der gleichen Thematik hängig waren und eine Volksabstimmung keinen Sinn machte, sollte das Referendum durch die Aufhebung des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses seinen Gegenstand verlieren. Der Stadtrat klärte die Zulässigkeit seiner Vorgehensweise damals beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ab. Dieses hielt unmissverständlich fest, dass es möglich sei, dass der ursprüngliche Beschluss des Gemeinderates auf einen entsprechenden Antrag des Stadtrates in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben werde. Im Falle der Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses würde das Behördenreferendum gegenstandslos und auf die Durchführung einer Volksabstimmung könne somit grundsätzlich verzichtet werden. Aufgrund dieser Auskunft durfte der Stadtrat nun auch beim aktuellen Thema «Untere Farb» in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch bei einem Volksreferendum gelten und er somit rechtmässig handelt. Es ist deshalb klar nicht angezeigt, wenn einzelne Parlamentarier dem Stadtrat vorwerfen, er verhalte sich rechtswidrig.