Hohle Gasse, Ausbau und Fussgängerschutz, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

29. September 2017

Das Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Das Projektdossier und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche ab Freitag, 29. September 2017, während 30 Tagen zur Einsicht auf.

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt.

Die Pläne liegen vom 29.09.2017 bis 30.10.2017 auf und können wie folgt eingesehen werden:

Stadt Uster, Abteilung Bau (3. Stock), Oberlandstrasse 78, 8610 Uster
MO–DO: 08.00–11.30 Uhr / 13.30–16.30 Uhr
FR: 08.00–14.00 Uhr (durchgehend)

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeitedes Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an, ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich bei folgender Stelle Einsprache erhoben werden: Stadt Uster, Abteilung Bau, Infrastrukturbau und Unterhalt, Oberlandstrasse 78, Postfach 1442, 8610 Uster.

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei oben genannter Stelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff VRG).

Stadt Uster, Bau
bau@uster.ch

Zugehörige Objekte

Name
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