GERICHTLICHES VERBOT (Dorfbadi, Florastrasse, 8610 Uster)

29. Juli 2015
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am
11. Juni 2015 nach Einsicht in das Gesuch von der Stadt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kat. Nr. B6630 an der Florastrasse in 8610 Uster untersagt.
Berechtigt sind nur die Mitarbeiter des Dorfbades der Stadt Uster.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).
Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 31.07.2015, massgebend.

Uster, 29.07.2015
Stadtammannamt Uster
M. Borra