Urnengang vom 9. Juni 2024 / Abstimmungsinformation

8. Mai 2024
Am 9. Juni 2024 findet eine Gemeindeabstimmung statt. Den Stimmberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Stimmrecht auszuüben.

Am Sonntag, 9. Juni 2024, gelangen auf kommunaler Ebene folgende Vorlagen an die Urne:

Gemeindeabstimmung

  • Genehmigung eines Investitionskredits von 33,3 Millionen Franken für das Kultur- und Begegnungszentrum Zeughausareal sowie 3,3 Millionen Franken für eine Tiefgarage, total 36,6 Millionen Franken (exkl. MWST, Kostengenauigkeit ± 10 %)
  • Gründung der Zeughaus Uster AG als gemeinnützige Aktiengesellschaft mit einer Beteiligung der Stadt Uster im Umfang von 1 Million Franken (Zeughausarealverordnung)

Stimmrecht und Stimmabgabe

Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Das Stimmrecht kann zudem ab Montag, 3. Juni 2024, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) bei den Einwohnerdiensten ausgeübt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.

Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»

§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»

§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.»

§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»

Siehe auch Urnengang vom 9. Juni 2024

Uster, 8. Mai 2024
Stadtrat Uster

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