Urnengang vom 19. Mai 2019 / Abstimmungsanordnung

17. April 2019
Am 19. Mai 2019 findet eine Gemeindeabstimmung statt. Den Stimmberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Stimmrecht auszuüben.

Für Sonntag, 19. Mai 2019, werden folgende Abstimmungen angeordnet:

Gemeindeabstimmung

  • Genehmigung des Öffentlichen Gestaltungsplans «Untere Farb», Uster, inkl. Transfer der Grundstücke vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen mit einem Buchwert per 31. Oktober 2018 von 4'431'450 Franken
  • Die städtische Website www.uster.ch wird amtliches Publikationsorgan der Stadt Uster
  • Einführung Jugendvorstoss (Ergänzung der Gemeindeordnung)
  • Die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG ist dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen (Ergänzung der Gemeindeordnung)

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht aus­geschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstim­mungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimm­rechtsausweis aufgeführt.

Nach dem Erhalt des Abstimmungsmaterials steht es den Stimmberechtigten offen, während der Schalteröff­nungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) vorzeitig bei den Einwohnerdiensten ihre Stimme abzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellver­tretung erfolgen.

Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechts­aus­weis aus, den sie unterschrieben hat.»

§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die ver­tretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»

§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimm­rechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterschrieben hat.»

§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»

Gegen diese Abstimmungsanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröf­fentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, er­hoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Siehe auch Urnengang vom 19. Mai 2019

Uster, 17. April 2019
Stadtrat Uster

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