Urnengang vom 8. März 2026 / Abstimmungsinformation

4. Februar 2026
Am 8. März 2026 findet eine Gemeindeabstimmung statt. Den Stimmberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Stimmrecht auszuüben.

Am Sonntag, 8. März 2026, gelangen auf kommunaler Ebene folgende Vorlagen an die Urne:

Gemeindeabstimmung

  • Erhöhung der städtischen Beiträge für die Einführung des neuen Modells zur Unterstützung der Eltern in der Familienergänzenden Betreuung (FEB) von 2 000 000 Franken auf 2 630 000 Franken ab 2026 jährlich wiederkehrend
  • Investitionskredit von 41 366 000 Franken exkl. MWST (Kostenvoranschlag ± 10 %) für die Sanierung der biologischen Reinigungsstufe (SBR) und den Neubau der Stufe zur Elimination von Mikroverunreinigungen (EMV) der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Jungholz; der Anteil Erneuerung beträgt 9 024 000 Franken
  • Teilrevision der Gemeindeordnung (Bestimmungen zur Festlegung der Anzahl Wahlbüromitglieder und zur Wahl des Wahlbüros sowie zu den Mehrheitswahlen)

Stimmrecht und Stimmabgabe

Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Das Stimmrecht kann zudem ab Montag, 2. März 2026, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) bei den Einwohnerdiensten ausgeübt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.

Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»

§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»

§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.»

§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»

Siehe auch Urnengang vom 8. März 2026

Uster, 4. Februar 2026
Stadtrat Uster

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