Öffentlicher Grund - verwaltungspolizeiliche Bewilligungen

Sondernutzung des öffentlichen Grundes ("gesteigerter Gemeingebrauch")

In gewissen Fällen stellt die Nutzung des öffentlichen Grundes einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und ist daher bewilligungspflichtig. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Betrieb eines temporären Verkaufstandes (z.B. Imbissstand)
  • Politische Standaktionen und Kundgebungen
  • Aufstellen eines Informationsstandes (z.B. Sammeln von Unterschriften oder karitative Aktivitäten)
  • Beschallungen / künstlerische und musikalische Darbietungen
  • Drohnenflüge

 

Bewilligung für Standaktion

Für Vereine, Firmen, Organisationen, politische Parteien usw. besteht die Möglichkeit, sich mit einer so genannten Standaktion auf öffentlichem Grund zu präsentieren. Dafür ist eine Bewilligung erforderlich. Pro Bewilligungsnehmerin und Bewilligungsnehmer werden pro Jahr bis zu vier Daten für eine Standaktion bewilligt.

Bewilligung für das Betreiben eines Imbissstands

Imbisswagen/-stände sind mobile, gegen aussen mehrheitlich offene Verkaufsstellen von Speisen und Getränken, wobei ohne Gastgewerbebewilligung max. sechs Steh- oder Sitzplätze zugelassen sind. Für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist eine Gastgewerbebewilligung nötig.

Permanente Imbiss- und Verkaufsstände können auf öffentlichem Grund nicht bewilligt werden. Dies ist nur auf privatem Grund möglich, sofern die Einwilligung des Grundeigentümers vorliegt und die Regelungen zur Baubewilligungspflicht berücksichtigt sind.

Um ein Gesuch für das Betreiben eines Imbissstandes anlässlich einer Veranstaltung zu stellen, wenden Sie sich bitte direkt an das Organisationskomitee der entsprechenden Veranstaltung.

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