Notariatskreis Uster: Ersatzwahl des Notars beziehungsweise der Notarin für den Rest der Amtsdauer 2018–2022
Herr Heinz Wolfensberger, Uster, ist mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. November 2019 entsprechend seinem Gesuch auf den 31. Juli 2020 aus seinem Amt als Notar in Uster entlassen worden. Es findet eine Ersatzwahl statt.
Auf die massgebende Ausschreibung vom 4. Dezember 2019 im Anzeiger von Uster ist dem Stadtrat Uster innert der gesetzlich angeordneten Frist folgender gültige Wahlvorschlag eingereicht worden:
Widmer Philipp, 1974, Notar-Stellvertreter, Uster, EVP
Es wird eine neue Frist von sieben Tagen, das heisst bis Mittwoch, 29. Januar 2020, angesetzt, innert welcher der frühere Wahlvorschlag geändert oder zurückgezogen werden kann oder neue Wahlvorschläge dem Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, Postfach, 8610 Uster, eingereicht werden können (für den Fristenlauf ist die amtliche Publikation im Anzeiger von Uster vom Mittwoch, 22. Januar 2020, massgebend). Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die gemäss § 10 in Verbindung mit § 8 des Notariatsgesetzes im Besitze des vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Wahlfähigkeitszeugnisses ist und gemäss § 23 Abs. 1 GPR im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname und die Parteizugehörigkeit angefügt werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Uster unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, bezogen werden. Die Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster eingesehen werden.
Die Ersatzwahl wird nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 durchgeführt. Werden bis zum 29. Januar 2020 keine neuen Wahlvorschläge eingereicht und bleibt es beim obgenannten Vorschlag, so findet das Verfahren der stillen Wahl Anwendung. Andernfalls wird am Sonntag, 17. Mai 2020, eine Urnenwahl durchgeführt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der massgebenden Veröffentlichung im Anzeiger von Uster vom 22. Januar 2020), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Uster, 22. Januar 2020
Kreiswahlvorsteherschaft des Notariatskreises Uster
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