Notariatskreis Uster: Ersatzwahl des Notars beziehungsweise der Notarin für den Rest der Amtsdauer 2018–2022 / Wahlanordnung
Herr Heinz Wolfensberger, Uster, ist mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. November 2019 entsprechend seinem Gesuch auf den 31. Juli 2020 entlassen worden. Es findet eine Ersatzwahl statt.
Sofern die Voraussetzungen gemäss § 54 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) gegeben sind, kann die Ersatzwahl nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt werden. Sollte es zu einer Urnenwahl kommen, findet diese voraussichtlich am Sonntag, 17. Mai 2020, statt.
Gestützt auf § 48 lit. c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 13. Januar 2020, dem Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, Postfach, 8610 Uster, einzureichen (für den Fristenlauf ist die amtliche Publikation im Anzeiger von Uster vom Mittwoch, 4. Dezember 2019, massgebend). Die Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster eingesehen werden.
Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die gemäss § 10 in Verbindung mit § 7 des Notariatsgesetzes (NotG) im Besitze des vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Wahlfähigkeitszeugnisses ist und gemäss § 23 Abs. 1 GPR im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname und die Parteizugehörigkeit angefügt werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Uster unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, bezogen werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der massgebenden Veröffentlichung im Anzeiger von Uster vom 4. Dezember 2019), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Uster, 4. Dezember 2019
Kreiswahlvorsteherschaft des Notariatskreises Uster
Zugehörige Objekte
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