Notariatskreis Uster: Ersatzwahl des Notars beziehungsweise der Notarin für den Rest der Amtsdauer 2018–2022 / Wahlanordnung

4. Dezember 2019
Herr Heinz Wolfensberger, Uster, tritt per 31. Juli 2020 als Notar zurück. Es findet eine Ersatzwahl statt. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 13. Januar 2020 dem Stadtrat Uster einzureichen.

Herr Heinz Wolfensberger, Uster, ist mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. November 2019 entsprechend seinem Gesuch auf den 31. Juli 2020 entlassen worden. Es findet eine Ersatzwahl statt.

Sofern die Voraussetzungen gemäss § 54 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) ge­geben sind, kann die Ersatzwahl nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt werden. Sollte es zu einer Urnenwahl kommen, findet diese voraussichtlich am Sonntag, 17. Mai 2020, statt.

Gestützt auf § 48 lit. c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 13. Januar 2020, dem Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, Postfach, 8610 Uster, einzureichen (für den Fristenlauf ist die amt­liche Publikation im Anzeiger von Uster vom Mitt­woch, 4. Dezember 2019, massgebend). Die Wahlvorschläge kön­nen bei der Stadtkanzlei Uster eingese­hen werden.

Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die gemäss § 10 in Verbindung mit § 7 des Notariatsgesetzes (NotG) im Besitze des vom Ober­gericht des Kantons Zürich erteilten Wahlfähigkeitszeugnisses ist und gemäss § 23 Abs. 1 GPR im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschla­gene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zu­dem kann der Rufname und die Parteizugehörigkeit angefügt werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Uster unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vor­namen, Geburtsda­tum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeich­nung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvor­schlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person be­zeich­nen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, bezogen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Ver­letzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der massgebenden Veröffentlichung im Anzeiger von Uster vom 4. Dezember 2019), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, er­hoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begrün­dung enthalten. Der angefochtene Be­schluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 4. Dezember 2019
Kreiswahlvorsteherschaft des Notariatskreises Uster

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Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen. Download 0 Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen.