Riedikerstrasse, Relliker- bis Seefeldstrasse, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

6. September 2019

Betrifft: 8610 Uster

Gemäss §§ 16 und 17 des Strassengesetzes (StrG) liegen die Projektunterlagen ab Freitag, 6. September 2019, bis Montag, 7. Oktober 2019, bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, 3. Stock, Ober­landstrasse 78, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Gleichzeitig können die Projektunterlagen auf https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/aktuell/planauflageverfahren/einspracheverfahren_16_17.html eingesehen werden.

- Bushaltestellen
- Fussgängerübergänge
- Radweg
- Instandsetzung Fahrbahn

Rechtliche Hinweise

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchfüh­rung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitrags­forderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusse­ren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Scha­dens.

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG)

Frist: bis Montag 7.10.2019

Anmeldestelle für Einsprachen:
Stadt Uster, Infrastrukturbau und Unterhalt, Oberlandstrasse 78, Postfach 1442, 8610 Uster 

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 6. September 2019.

Stadt Uster, Bau
bau@uster.ch

Zugehörige Objekte