Bericht und Antrag des Stadtrates zur Volksinitiative "zur Erhaltung der Landschaft in Uster West (Keine Strasse "Uster West")"

Nummer
193/2013
Geschäftsart
Volksinitiative
Status
Erledigt
Datum
12. November 2013
Beschreibung
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat gestützt auf Art. 32 lit. d und Art. 10 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom 25. November 2007 sowie § 130 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die politischen Rechte folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Der Gemeinderat nimmt vom Zustandekommen und dem Inhalt der kommuna-len Volksinitiative «zur Erhaltung der Landschaft in Uster West (keine Strasse „Uster West“)» Kenntnis.
  2. Die Initiative wird für vollständig ungültig erklärt.
  3. Gegen diesen Beschluss kann innert 5 Tagen von der Veröffentlichung an ge-rechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Be-zirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
  4. Mitteilung an den Stadtrat zum Vollzug.

Die Kommission Planung und Bau hat am 6. Januar 2014 das Geschäft mit 7:2 Stimmen gutheissen.

Der Gemeinderat hat am 20. Januar 2014 das Geschäft mit 30:5 Stimmen gutgeheissen.

Der Bezirksrat hat mit Beschluss vom 27. April 2015 diverse Rekurse gegen diesen Gemeinderatsbeschluss abgewiesen. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss ist am 4. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Stimmrechtsrekurs eingereicht worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2015 die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen gutgeheissen" sowie die Beschlüsse des Gemeinderats von Uster vom 20. Januar 2014 und des Bezirksrats Uster vom 27. April 2015 aufgehoben.

Der Stadtrat hat am 14. September 2015 gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht erhoben und wird den Gemeinderat ersuchen, die Zustimmung zu diesem Entscheid nachzubringen (§ 155 Abs. 2 Gemeindegesetz).

Behandlung im Gemeinderat am 2. November 2015 (siehe Antrag 50/2015 und Antrag 76/2016).
Behörde
Stadtrat

Zugehörige Objekte

Name
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