Kommunale Nutzungsplanung, Teilrevision Bau- und Zonenordnung (BZO) zum kommunalen Mehrwertausgleich (Fondsreglement), Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der Genehmigung der Baudirektion

14. Januar 2022

Der Gemeinderat Uster hat am 27. September 2021 mit Weisung 93/2021 beschlossen:

  1. Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) zur Umsetzung des kommunalen Mehrwertausgleichs mit den neuen Art. 55 und 56 wird festgesetzt.
  2. Vom «Erläuternden Bericht» gemäss Art. 47 RPV vom 6. Mai 2021 wird Kenntnis genommen.
  3. Vom «Bericht zu den Einwendungen» vom 7. Mai 2021 wird Kenntnis genommen.
  4. Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Auflagen aus den Genehmigungsverfahren oder allfälligen Rechtsmittelverfahren als zwingend erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen.
  5. Der Stadtrat setzt die Änderungen der BZO nach Genehmigung durch die kantonale Instanz in Kraft.
  6. Das «Reglement zum kommunalen Mehrwertausgleichsfond» vom 8. Juni 2021 wird festgesetzt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich, ARE, hat am 16. Dezember 2021 mit Verfügung Nr. 1309/21 verfügt:

  1. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung zum «Kommunalen Mehrwertausgleich», welcher der Gemeinderat Uster mit Beschluss vom 27. September 2021 festgesetzt hat, wird genehmigt.

Die Akten liegen ab Freitag, 14. Januar 2022, während 30 Tagen bei der Stadt Uster, Stadthaus West, Abteilung Bau, 4. OG, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Gegen den Beschluss des Gemeinderates sowie gegen den Genehmigungsentscheid der kantonalen Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtenen Beschlüsse sind, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit wie möglich, beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 14. Januar 2022.

Stadt Uster, Bau
bau@uster.ch

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Name
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