Erneuerungswahl der Sozialbehörde Uster für die Amtsdauer 2022–2026 / Wahlanordnung

13. Oktober 2021
Die Erneuerungswahl der Sozialbehörde findet am 27. März 2022 statt. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 22. November 2021 dem Stadtrat Uster einzureichen.

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2021 den Termin für den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl der Sozialbehörde für die Amtsdauer 2022–2026 auf Sonntag, 27. März 2022, festgesetzt. Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung (GO) sind die Mitglieder der Sozialbehörde (ausgenommen das vom Stadtrat delegierte Präsidium) an der Urne zu wählen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 GO werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern die Voraussetzungen gemäss § 55 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) erfüllt sind.

Die Sozialbehörde besteht aus fünf Mitgliedern (inkl. Präsidium). Das Präsidium der Sozialbehörde wird durch ein gewähltes Stadtratsmitglied gestellt. Zu wählen sind somit vier Mitglieder der Sozialbehörde.

Gestützt auf § 48 lit. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 22. November 2021, dem Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, Postfach, 8610 Uster, einzureichen. Die Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster eingesehen werden.

Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die in der Stadt Uster politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname, ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat, sowie die Parteizugehörigkeit angefügt werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Uster unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, bezogen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 13. Oktober 2021
Stadtrat Uster

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Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen. Download 0 Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen.