Oberlandstrasse und Bahnhofstrasse, Verbesserung für den Veloverkehr

23. Juli 2021

Das folgende Projekt wird gemäss § 16 und § 17 Strassengesetz öffentlich aufgelegt:

Oberlandstrasse und Bahnhofstrasse, Verbesserung für den Veloverkehr
Öffentliche Planauflage ohne Rechtserwerb

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. 

Das Projektdossier liegt vom 23. Juli 2021 während 30 Tagen bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, 4. Stock, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf.  

Einsprache gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von  Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Eigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderungen einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden.

Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich bei folgender Stelle Einsprache
erhoben werden: Stadt Uster, Abteilung Bau, Oberlandstrasse 82, Postfach, 8610 Uster. 

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Die Publikation erscheint auch im Amtblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 23. Juli 2021. 

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