Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin (80 %) für die Amtsdauer 2021–2027 / Wahlanordnung
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 den Termin für den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin (80 %) für die Amtsdauer 2021–2027 auf Sonntag, 7. März 2021, festgesetzt. Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Stadt Uster ist der Friedensrichter respektive die Friedensrichterin an der Urne zu wählen.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung sind für die Erneuerungswahl gedruckte Wahlvorschläge vorgesehen. Dazu müssen die Voraussetzungen gemäss § 55 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) erfüllt sein.
Gestützt auf § 48 lit. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 30. November 2020, dem Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, Postfach, 8610 Uster, einzureichen. Die Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster eingesehen werden.
Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die in der Stadt Uster politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname, ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat, sowie die Parteizugehörigkeit angefügt werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Uster unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster bezogen werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Uster, 21. Oktober 2020
Stadtrat Uster
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