Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin (80 %) für die Amtsdauer 2021–2027 / Wahlanordnung

21. Oktober 2020
Die Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin findet am 7. März 2021 statt. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 30. November 2020 dem Stadtrat Uster einzureichen.

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 den Termin für den ersten Wahlgang für die Er­neuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin (80 %) für die Amtsdauer 2021–2027 auf Sonntag, 7. März 2021, festgesetzt. Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Stadt Uster ist der Friedensrichter respektive die Friedensrichterin an der Urne zu wählen.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung sind für die Erneuerungswahl gedruckte Wahlvor­schlä­ge vorgesehen. Dazu müssen die Voraussetzungen gemäss § 55 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politi­schen Rechte (GPR) erfüllt sein.

Gestützt auf § 48 lit. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 30. November 2020, dem Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, Postfach, 8610 Uster, einzu­reichen. Die Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster eingesehen werden.

Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die in der Stadt Uster politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Per­sonen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf ei­nem der Wahlvor­schläge und dort höchstens einmal ge­nannt sein. Für jede vorge­schlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimat­ort erforder­lich. Zu­dem kann der Rufname, ein Hinweis, ob die vorge­schlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat, sowie die Parteizugehörigkeit ange­fügt wer­den.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Uster unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben Na­men, Vor­namen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Un­terschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Un­terzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen wer­den.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person be­zeich­nen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster bezo­gen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte in­nert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröf­fentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Re­kursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung ent­halten. Der angefochtene Beschluss ist, so­weit möglich, beizulegen.

Uster, 21. Oktober 2020
Stadtrat Uster

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Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen. Download 0 Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen.