Konkursbegehren

Leistet der Schuldner aufgrund der Konkursandrohung innert 20 Tagen keine Zahlung, so kann der Gläubiger mit dem Konkursbegehren beim zuständigen Konkursrichter die Konkurseröffnung verlangen. Gemäss Art. 43 SchKG gibt es eine wesentliche Einschränkung bezüglich der Weiterführung der Betreibung auf dem "Konkursweg".

Gewisse Forderungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen, andere im öffentlichen Recht stehenden Leistungen, Prämien UVG etc.) dürfen, auch wenn der Schuldner grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegen würde, nicht auf dem Wege der Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden.

Das Konkursbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.

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