Verwertungsbegehren

Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens

Einkommen und Forderungen
Frühestens einen Monat und spätestens 15 Monate seit der Pfändung. Auf eine Stellung des Verwertungsbegehrens kann in dem Falle verzichtet werden, wo bloss künftiger Lohn gepfändet wurde. Ist der Arbeitgeber jedoch mit der Zahlung von Lohnquoten in Verzug, so kann die Verwertung dieser Ausstände verlangt werden.

Bewegliche Sachen
Frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung.
Grundstücke: frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung.

Das Verwertungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.

Zugehörige Objekte