Betreibungsbegehren
Betreibung einleiten (Art. 46 - 52 und 67 SchKG)
Die Betreibung muss mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:
Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten
Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.
Die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird.
Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben am Betreibungsamt Uster abgegeben/gesendet werden.
Das Betreibungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | 044 944 75 75 |
Name |
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Betreibungsamt |