Betreibungsbegehren

Betreibung einleiten (Art. 46 - 52 und 67 SchKG)

Die Betreibung muss mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:

Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten

Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.

Die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird.

Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben am Betreibungsamt Uster abgegeben/gesendet werden.

Das Betreibungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.

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